Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
des Einzelunternehmen „BELINGER IMMOBILIEN“, Inh. Ljuba Belinger nachstehend „Makler“ genannt
- Unsere Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Maklers gestattet. Für alle Angebote gilt Auftraggeber- und Auftragnehmerschutz als vereinbart. Zuwiderhandlungen begründen eine Schadensersatzpflicht in Höhe der ortsüblichen Provision. Eine Tätigkeit auch für den anderen Teil ist gestattet (s.g. Doppeltätigkeit), wenn dadurch keine Interessenkollisionen im Hinblick auf den Vertragszweck des einen Auftraggebers entstehen.
- Für den Nachweis oder die Vermittlung zahlt der Auftraggeber, unbeschadet einer Provision der Gegenseite, die im Angebot oder Vertrag angegebene Provision. Die Provision ist, falls nichts anderes vereinbart, bei Vertragsabschluss verdient und fällig. Wenn nicht anders in der Rechnung bestimmt, treten Fälligkeit und Verzug spätestens fünf Werktage nach Rechnungsdatum in Kraft. Bestimmung der Fälligkeit ist der Zeitpunkt des Geldeinganges. Ein Verzug tritt unmittelbar darauffolgend ein, bei nicht Geldeingang. Bei Verzug wird ein Mahnbescheid unter Berücksichtigung §288, Abs.1 und Abs.2 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit zusätzlich 10,00 EUR Bearbeitungsgebühr und drei Werkstagen Fälligkeit erfolgen. Ist der Schuldner kein Verbraucher, erfolgt zusätzlich eine Verzugspauschale nach §288, Abs.5 (BGB) i.H.v. 40,00 EUR. Die Mahnung ist eine einseitig empfangsbedürftige Erklärung. Nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedürfen Erklärungen nur dann einer bestimmten Form, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 125 (BGB)). Die Mahnung kann daher mündlich, schriftlich und per Fax oder auch E-Mail erfolgen. Der Anspruch der Maklerprovision entsteht auch dann, wenn:
•der mit dem Geschäft bezweckte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertragsabschluss erreicht oder ohne Abschluss eines Vertrages herbeigeführt wird soweit dieses Ereignis auf das ursächliche bzw. mitursächliche Tätigwerden des Maklers zurückzuführen ist.
Ersatzgeschäfte vorgenommen werden z. B. Kauf statt Miete und umgekehrt.
der zustande gekommenen Vertrag aufgrund einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittvorbehaltes rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird.